Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VwGVG §29Leitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach mündlicher Verkündung; E-Mail-Eingabe keine zulässige Form der Einbringung von SchriftsätzenRechtssatz
Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet, ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den VfGH nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen.
Der Antrag des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde per E-Mail eingebracht; dabei handelt es sich aber um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen (§1 Abs1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten [BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV], BGBl II 515/2013 idgF).Der Antrag des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde per E-Mail eingebracht; dabei handelt es sich aber um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen (§1 Abs1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten [BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV], Bundesgesetzblatt Teil 2, 515 aus 2013, idgF).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Entscheidungsverkündung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2382.2019Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019