TE Vfgh Beschluss 2019/7/29 E2382/2019

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Veröffentlicht am 29.07.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VwGVG §29
ZPO §63 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nach mündlicher Verkündung; E-Mail-Eingabe keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen

Spruch

Der Antrag des ***************, p.A. ******************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2019, Z I416 2168826-1/7E, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das mündlich verkündet und in gekürzter Form ausgefertigt wurde; dies unter Hinweis darauf, dass eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt worden war.

Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet (§29 Abs2 VwGVG), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs4 VwGVG ist anzuschließen (§82 Abs3a VfGG).

Der Antrag des Antragstellers vom 30. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde per E-Mail eingebracht; dabei handelt es sich aber um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen (§1 Abs1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten [BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV], BGBl II 515/2013 idgF).Der Antrag des Antragstellers vom 30. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde per E-Mail eingebracht; dabei handelt es sich aber um keine zulässige Form der Einbringung von Schriftsätzen (§1 Abs1 Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten [BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV], Bundesgesetzblatt Teil 2, 515 aus 2013, idgF).

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs2 VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Entscheidungsverkündung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2382.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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