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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst betreffend einer Schneekettenpflicht auf der Fernpass Straße; keine ordnungsgemäße Kundmachung durch Anbringung eines Straßenverkehrszeichens betreffend das Ende der verkehrsbeschränkenden MaßnahmeRechtssatz
Es besteht für den VfGH kein Zweifel, dass das streckenmäßige Ende des mit der angefochtenen Verordnung normierten Gebotes nicht durch Verordnung angeordnet wurde. Der Verordnungsgeber hat es daher verabsäumt, den örtlichen Geltungsbereich einer auf §43 Abs1 litb StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme (Anlegung von Schneeketten) derart möglichst genau zu umschreiben, dass der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann. Die angefochtene Verordnung ist daher gesetzwidrig.
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V67.2018Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019