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L9210 Behindertenhilfe, Chancengleichheit, RehabilitationNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Oö Chancengleichheitsverordnung mangels gesetzlicher Ermächtigung für ein rückwirkendes Inkrafttreten der VerordnungRechtssatz
Gemäß stRsp des VfGH ist eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Anordnung einer Rückwirkung muss nach stRsp des VfGH von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Weder §20 Abs6 Oö ChancengleichheitsG (Oö ChG) noch eine andere Bestimmung erteilen eine solche Ermächtigung für die Oö Chancengleichheits-BeitragsV (Oö ChG-BeitragsV, LGBl 66/2018, kundgemacht am 31.08.2018).Gemäß stRsp des VfGH ist eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Anordnung einer Rückwirkung muss nach stRsp des VfGH von der Ermächtigungsgrundlage umfasst sein. Weder §20 Abs6 Oö ChancengleichheitsG (Oö ChG) noch eine andere Bestimmung erteilen eine solche Ermächtigung für die Oö Chancengleichheits-BeitragsV (Oö ChG-BeitragsV, Landesgesetzblatt 66 aus 2018,, kundgemacht am 31.08.2018).
§11 erster Satz der Oö ChG-BeitragsV sieht ohne gesetzliche Grundlage ein rückwirkendes Inkrafttreten der Verordnung mit 01.01.2018 vor und ist daher als gesetzwidrig aufzuheben. Wie das LVwG zu Recht ausgeführt hat, trifft dieser Vorwurf auf §11 zweiter Satz der Oö ChG-Beitragsverordnung nicht zu. Er bezieht sich nach dem Wegfall des ersten Satzes auf das regelmäßig mit Ablauf des Tages der Kundmachung eintretende Inkrafttreten der Verordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnungserlassung, Rückwirkung, Behinderte, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:V23.2019Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019