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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichterteilung eines Einreisetitels durch die Österreichische Botschaft für einen Minderjährigen, dessen Vater Asyl gewährt wurde; keine gesetzliche Grundlage für aufgestelltes Erfordernis des Nachweises der Zustimmung einer obsorgeberechtigten Person im Herkunftsstaat vorhandenRechtssatz
Sowohl die Österreichische Botschaft (ÖB) Ankara als auch das BFA und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellen fest, dass alle Voraussetzungen gemäß §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG erfüllt worden seien. Allerdings handle es sich bei der nach Aufforderung vorgelegten Sterbeurkunde der Mutter des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung, daher sei der Antrag bzw die Beschwerde abzuweisen. Antrag und Beschwerde werden damit als zulässig erachtet; die ÖB Ankara wie auch das BVwG gehen sohin davon aus, dass der Beschwerdeführer rechtmäßig vertreten ist. Das Erfordernis der Zustimmung der im Herkunftsland verbleibenden obsorgeberechtigten Person bzw der Nachweis über deren Ableben wird folglich nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als materielle Erteilungsvoraussetzung für einen Einreisetitel gemäß §35 AsylG geprüft. Weder aus dem Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung der ÖB Ankara noch aus der Entscheidung des BVwG geht hervor, auf Grund welcher Rechtsvorschrift der Nachweis der Zustimmung der im Herkunftsstaat verbleibenden obsorgeberechtigten Person bzw deren Ablebens verlangt wird. Vielmehr bleibt offen, woraus sich diese Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ergeben soll. Aus der bekämpften Entscheidung ergibt sich lediglich, dass das BFA im Rahmen der gemäß §35 Abs4 AsylG zu erstellenden Wahrscheinlichkeitsprognose mangels Vorlage der Sterbeurkunde die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als "nicht wahrscheinlich" qualifizierte, weshalb der Antrag in weiterer Folge abgewiesen wurde.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern §35 AsylG eine derartige materielle Erteilungsvoraussetzung aufstellt. Auch führt das BVwG keine Rechtsgrundlage für seine rechtliche Beurteilung an. Die angefochtene Entscheidung entbehrt daher einer gesetzlichen Grundlage und ist sohin gesetzlos ergangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Kinder, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1478.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019