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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, §20 Abs2, §35 Abs1, §35 Abs2, §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als aussichtslos; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens auf Grund Einrechnung des Postlaufes in die Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer AdressierungRechtssatz
Eine Voraussetzung für die in §35 Abs2 VfGG vorgesehene Nichteinrechnung des Postenlaufes in eine Frist ist die Adressierung des Schriftstückes an den VfGH. Im Falle der Falschadressierung kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offenstehenden Frist beim VfGH einlangt.
Der vorliegende Antrag ist zwar innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben worden. Er war jedoch an eine unzuständige Stelle - das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - adressiert. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des vorliegenden Antrages beim VfGH die Beschwerdefrist schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag, erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E4038.2019Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019