RS Vfgh 2021/2/23 E4333/2020

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Veröffentlicht am 23.02.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art9
StbG 1985 §10 Abs1 Z7, §10 Abs5
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen Ordensangehörigen mangels Sicherung seines Lebensunterhalts; Prüfung der funktionalen Äquivalenz innerkirchlicher unterhaltsrechtlicher Rechtsbeziehungen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch erforderlich

Rechtssatz

Indem das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) meint, eine Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (s E v 27.02.2020, E 2273/2019) schon deswegen nicht durchführen zu müssen, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine "eigenen Einkünfte" im Sinne von unmittelbaren Geldleistungen seines Ordens (Hospitalordens vom heiligen Johannes von Gott - Orden der Barmherzigen Brüder), die im maßgeblichen Zeitraum den maßgeblichen Richtsatz übersteigen, zukommen würden, verkennt es die aus Art9 EMRK iVm ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 abgeleiteten Anforderungen für die Auslegung des §10 Abs1 Z7 iVm §10 Abs5 StbG:Indem das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) meint, eine Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (s E v 27.02.2020, E 2273 aus 2019,) schon deswegen nicht durchführen zu müssen, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine "eigenen Einkünfte" im Sinne von unmittelbaren Geldleistungen seines Ordens (Hospitalordens vom heiligen Johannes von Gott - Orden der Barmherzigen Brüder), die im maßgeblichen Zeitraum den maßgeblichen Richtsatz übersteigen, zukommen würden, verkennt es die aus Art9 EMRK in Verbindung mit ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, abgeleiteten Anforderungen für die Auslegung des §10 Abs1 Z7 in Verbindung mit §10 Abs5 StbG:

Im Hinblick auf die mit dem Ordensgelübde (Profess) verbundenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers insbesondere zur Armut kann es vor dem Hintergrund des Art9 EMRK für die Frage, ob die dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Orden - unstrittig - zustehenden Unterhaltsansprüche "derjenigen von Verleihungswerbern mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des §10 Abs5 StbG funktional vollständig äquivalent" sind, nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch §10 Abs5 StbG vorgezeichneten Ausmaß (Übersteigen des Richtsatzes im maßgeblichen Zeitraum) erhält. Da die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Armut derartige Geldleistungen in entsprechender Höhe zu seiner freien persönlichen Verfügung grundsätzlich ausschließt, kämen Ordensangehörige wie der Beschwerdeführer schon deswegen nie in die Lage, die Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen, auch wenn ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Orden erstens die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch den Orden erfasst, die den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf einem, den nach §10 Abs5 StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt, und dieser Unterhaltsanspruch zweitens im Hinblick auf die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des §10 Abs5 StbG gleichkommt, mithin insgesamt einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch funktional äquivalent ist.

Beide Aspekte wird das VGW also im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, wobei, im Hinblick auf den zweiten Aspekt möglicherweise dem Umstand Bedeutung zukommt, dass das Sozialversicherungsrecht (§§4, 5 Abs1 Z7 und 314 ASVG) davon ausgeht, dass ein gesetzlicher Versicherungsschutz der Angehörigen der Orden und Kongregationen nicht erforderlich ist, weil diese ähnlich wie die Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Staatsbürgerschaftsrecht, Unterhalt, Verleihung (Staatsbürgerschaft), Staatskirchenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4333.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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