RS Vfgh 2021/2/24 E2470/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2021
beobachten
merken

Index

L0015 LVerwaltungsgericht

Norm

B-VG Art7 Abs1, Art87 Abs1, Art88 Abs2
StGG Art2
VwGVG §29
Bgld LandesverwaltungsgerichtsG §8, §22
Bgld Landesbeamten-DienstrechtsG 1997 §46, §110
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch mangelhafte Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses betreffend die Amtsenthebung und Feststellung einer Dienstpflichtverletzung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichts Burgenland

Rechtssatz

Gemäß §29 Abs2 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Wesentlichen darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, es bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung mit seinen knappen Ausführungen schuldig.

Aus Art88 Abs2 und Art87 Abs1 iVm Art134 Abs7 B-VG ist ableitbar, dass es sich bei der Amtsenthebung von Verwaltungsrichtern um einen besonders sensiblen Bereich handelt. Den sich aus Art88 Abs2 B-VG ergebenden besonderen Vorgaben an ein Erkenntnis, mit dem ein Richter seines Amtes enthoben wird, kann das angefochtene Erkenntnis mit seiner knappen, nicht näher ausgeführten Begründung nicht gerecht werden. Es wird lediglich wiedergegeben, dass es je ein vom LVwG eingeholtes neurologisches Gutachten sowie ein arbeitspsychologisches Gutachten gebe, in denen gewisse Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin festgestellt würden und die zu dem Ergebnis kämen, dass das Ausüben einer Tätigkeit als Richterin nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Gutachtens, das zu dem Schluss kommt, dass diese nach wie vor dienstfähig sei, wird lediglich ausgeführt, dass auch in diesem arbeitspsychologischen Gutachten in manchen Bereichen Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, sodass auf Grund der vorliegenden Gutachten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei.Aus Art88 Abs2 und Art87 Abs1 in Verbindung mit Art134 Abs7 B-VG ist ableitbar, dass es sich bei der Amtsenthebung von Verwaltungsrichtern um einen besonders sensiblen Bereich handelt. Den sich aus Art88 Abs2 B-VG ergebenden besonderen Vorgaben an ein Erkenntnis, mit dem ein Richter seines Amtes enthoben wird, kann das angefochtene Erkenntnis mit seiner knappen, nicht näher ausgeführten Begründung nicht gerecht werden. Es wird lediglich wiedergegeben, dass es je ein vom LVwG eingeholtes neurologisches Gutachten sowie ein arbeitspsychologisches Gutachten gebe, in denen gewisse Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin festgestellt würden und die zu dem Ergebnis kämen, dass das Ausüben einer Tätigkeit als Richterin nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin selbst beigebrachten Gutachtens, das zu dem Schluss kommt, dass diese nach wie vor dienstfähig sei, wird lediglich ausgeführt, dass auch in diesem arbeitspsychologischen Gutachten in manchen Bereichen Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, sodass auf Grund der vorliegenden Gutachten davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei.

Die Beurteilung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf die Ausübung des Richteramtes ist eine Rechtsfrage, die nicht durch ein ärztliches Gutachten vorweggenommen werden kann, sondern durch das BVwG auf Grund der beruflichen Anforderungen, des gesundheitlichen Zustands und einer möglichen Umgestaltung der Arbeit im Rahmen des Richterberufes zu beurteilen ist. In der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wird insbesondere nicht dargelegt, in welcher Weise sich der diagnostizierte Gesundheitszustand auf die konkret wahrzunehmenden Aufgaben auswirkt und daher die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließt.

Die besonderen Erfordernissen bei Richter betreffenden Verfahren gelten auch für Disziplinarverfahren gegenüber Richtern, da in diesen unter anderem auch die Entlassung (Amtsenthebung) ausgesprochen werden kann. Entgegen dieser Vorgaben ist auch der Spruchpunkt betreffend die Nichtbefolgung der Weisung, sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, nur knapp und unzureichend begründet. Dies ergibt sich schon daraus, dass aus der Begründung nicht hervorgeht, weshalb zwar die unter einem anderen Spruchpunkt behandelten Dienstverfehlungen auf Grund der Krankheit der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar sind, die Nichtbefolgung der Weisung jedoch schon.

Ergibt sich die Begründung der Entscheidung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verkündung noch aus einer (zeitnahen) schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des BVwG entspricht nicht diesen Anforderungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und ist daher mit Willkür belastet. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es ein Gericht nicht von der ihm gemäß §29 Abs4 VwGVG obliegenden Verpflichtung, den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, entbindet, wenn sich die Gerichts- und Verwaltungsakten auf Grund einer Revision beim VwGH befinden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Richter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2470.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten