RS Vfgh 2021/3/2 V1/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2021
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
EMRK Art5
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
EpidemieG 1950 §16, §25
COVID-19-EinreiseV BGBl II 445/2020 idF BGBl II 563/2020
VfGG §7 Abs1, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Unzulässigkeit der gänzlichen Anfechtung der COVID-19-EinreiseV mangels Darlegung der Bedenken sowie Zurückweisung des Eventualantrags auf Aufhebung einzelner Worte wegen zu engen Anfechtungsumfangs; Zurückweisung der Haftprüfungsanträge gegen die Quarantäneverpflichtung nach Rückkehr aus dem Ausland mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl II 445/2020, idF BGBl II 563/2020 zur Gänze, in eventu in §4 Abs2 Satz 2 dieser Verordnung die Wörter "fünften" und "nach". Zurückweisung der Haftprüfungsanträge gemäß Art6 Abs1 PersFrSchG 1988 betreffend die Quarantäne des Antragstellers und seiner Familienangehörigen bei Wiedereinreise aus Kroatien nach Österreich zwischen dem 05. und 15.01. 2021 als unzulässig.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 445 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 563 aus 2020, zur Gänze, in eventu in §4 Abs2 Satz 2 dieser Verordnung die Wörter "fünften" und "nach". Zurückweisung der Haftprüfungsanträge gemäß Art6 Abs1 PersFrSchG 1988 betreffend die Quarantäne des Antragstellers und seiner Familienangehörigen bei Wiedereinreise aus Kroatien nach Österreich zwischen dem 05. und 15.01. 2021 als unzulässig.

Die COVID-19-EinreiseV enthielt in der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Fassung Regelungen sowohl für die Einreise aus EU/EWR-Staaten, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich, als auch für die Einreise aus sonstigen Staaten, ferner allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen und Sonderbestimmungen, die idR einen übergreifenden Anwendungsbereich hatten. Der Antrag legt weder dar, inwiefern §5 der angefochtenen Verordnung über die Einreise aus sonstigen Staaten unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingreift, noch formuliert er diesbezügliche Bedenken. Die Regelungsansätze nach §4 der Verordnung einerseits und nach §5 der Verordnung andererseits sind auch voneinander trennbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet nämlich allein der Umstand, dass nach Aufhebung einer Norm verbleibende Bestimmungen ganz oder zum Teil nicht mehr vollziehbar sind, für sich allein noch keinen Sachzusammenhang, sondern ist in aller Regel zwangsläufige Folge eines verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahrens. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

Mit seinem Eventualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Worte "fünften" und "nach" in §4 Abs2 Satz 2 COVID-19-Einreiseverordnung. Dieser Eventualantrag ist zu eng gefasst und daher ebenfalls unzulässig: Durch die Aufhebung allein dieser Worte würden weder die vom Antragsteller behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten, lägen sie vor, beseitigt, noch versetzt der eventualiter begehrte Aufhebungsumfang den VfGH in die Lage darüber zu befinden, auf welche Weise die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten, lägen sie vor, zu beseitigen wären.

Die Haftprüfungsanträge sind mangels Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die hier in Rede stehende Quarantäne als Freiheitsentziehung iSd (Art5 EMRK bzw des) PersFrSchG 1988 zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeiten des VfGH sind in den Art137 bis Art145 B-VG in taxativ angelegter Weise aufgezählt; weitere Zuständigkeiten können ihm nur durch Verfassungsvorschrift zugewiesen werden. Die Entscheidung über Haftprüfungsanträge zählt nicht zu den Zuständigkeiten des VfGH. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art6 Abs1 PersFrSchG 1988, dessen erster Satz nicht unmittelbar anwendbar ist (arg: "durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde").

Entscheidungstexte

  • V1/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2021 V1/2021

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Freiheit persönliche, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V1.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten