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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Unzulässigkeit der Anfechtung einer Bestimmung des EpidemieG 1950 mangels unmittelbarer Wirksamkeit der durch die Bezirksverwaltungsbehörden anzuordnenden Durchführung von Schutzimpfungen oder Gabe von Prophylaktika an bestimmte gefährdete Personen bei Auftreten einer meldepflichtigen Erkrankung; gesetzliche Grundlage im EpidemieG für eine mit Bescheid angeordnete Schutzimpfung im "Einzelfall" ermächtigt nicht zur Impfpflicht für einen allgemeinen AdressatenkreisRechtssatz
Zurückweisung des gegen §17 Abs4 EpidemieG 1950 idF BGBl I 114/2006 gerichteten Antrags; keine Darlegung, dass die Antragstellerin dem Kreis der gefährdeten Personen angehört.Zurückweisung des gegen §17 Abs4 EpidemieG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2006, gerichteten Antrags; keine Darlegung, dass die Antragstellerin dem Kreis der gefährdeten Personen angehört.
§17 Abs4 EpidemieG 1950 ermächtigt die Bezirksverwaltungsbehörden, unter näher geregelten Voraussetzungen "im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen [...] anzuordnen". Solche Anordnungen haben durch Bescheid zu erfolgen. §17 Abs4 EpidemieG 1950 ermächtigt weder zur Anordnung einer Impfpflicht für einen nach allgemeinen Kriterien bestimmten Adressatenkreis durch Verordnung noch zu Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Missachtung einer mit Bescheid angeordneten Schutzimpfung steht unter Verwaltungsstrafdrohung (§40 Abs1 litb EpidemieG 1950); die Vollstreckung einer bescheidmäßig angeordneten Impfverpflichtung erfolgt gegebenenfalls durch Zwangsstrafen nach §5 VVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G362.2020Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021