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95/06 ZiviltechnikerNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags einer Bietergemeinschaft in einem Vergabeverfahren wegen Verstoßes einer – die Antragslegitimation ausschließende – Bestimmung des ZiviltechnikerG 2019 gegen das UnionsrechtRechtssatz
Mit seinem Urteil vom 29.07.2019, Rs C-209/18, Kommission/Österreich, hat der EuGH entschieden, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art14 Nr 1, 15 Abs1 und Abs2 Buchst. b und c und Abs3 sowie Art25 der RL 2006/123/EG verstoßen habe, dass sie - unter anderem - Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften aufrechterhält.
Im vorliegenden Fall wurde der Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführer samt Eventualanträgen mangels Antragslegitimation gemäß §23 Abs3 ZTG 2019 als unzulässig zurückgewiesen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die inhaltsgleiche Nachfolgebestimmung des vom EuGH bereits für unionsrechtswidrig erachteten §21 Abs3 ZTG 1993. Eine Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des EuGH erfolgte im angefochtenen Beschluss jedoch nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher dem angefochtenen Beschluss innerstaatliche Vorschriften zugrunde gelegt, die offenkundig dem Unionsrecht widersprechen und deren Anwendung der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts ebenso offenkundig entgegensteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Ziviltechniker, GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3131.2020Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021