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91/01 FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend Bestimmungen des TelekommunikationsG 2003Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er - im Hinblick auf Unterschiede zwischen leitungsgebundenen Kommunikationslinien und deren Zubehör einerseits und Antennentragemasten andererseits sowie angesichts der Bestimmung des §5 Abs1 Z3a TKG 2003, die für Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und Zuleitungen Leitungsrechte einräumt, und der Regelung bezüglich Mitbenutzungsrechten in §8 TKG 2003 - für Antennentragemasten gemäß §5 Abs1 Z1 TKG 2003 keine Leitungsrechte iSd §5 TKG 2003 einräumt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Fernmelderecht, RechtspolitikEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3802.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022