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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Bestätigung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl bei - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeitnah - zu erwartender Geburt eines KindesRechtssatz
Der Umstand, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner irakischen Freundin zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, führt nicht dazu, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.
Im Zeitpunkt der Bestätigung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung war es für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits absehbar, dass der Beschwerdeführer demnächst Vater eines Kindes werden würde. Deshalb hätte das BVwG eingehend begründen müssen, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das BVwG erwähnt in diesem Zusammenhang lediglich, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer irakischen Staatsangehörigen - auch wenn dieser in Österreich Asylstatus zukomme - ein Kind erwarte, alleine nicht die nahezu vollständig fehlende Integration des Beschwerdeführers aufwiege, da die Beziehung erst vor einem Jahr und vier Monaten begonnen habe. Das BVwG hat auf die Beziehung zwischen Vater und Kind nicht im erforderlichen Ausmaß Bedacht genommen und insbesondere die Auswirkungen der Entscheidung auf das Kindeswohl (und hier vor allem auch die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes) nicht berücksichtigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und Familienleben, Kinder, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E4076.2020Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021