RS Vfgh 2021/6/23 E865/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation von Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich mit den aus den Länderberichten (insb den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 und vom 30.08.2018, dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, dem "EASO Bericht Afghanistan Netzwerke vom Januar 2018" sowie der "EASO, Country Guidance) hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers (junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne Sorgepflichten und ohne besondere Vulnerabilität mit Berufserfahrung als Landwirt, Verkäufer und Schneider) auseinanderzusetzen.

Die in der EASO-Country Guidance enthaltenen Ausführungen, wonach hinsichtlich jener Gruppe von Rückkehrern, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können, lässt das BVwG gänzlich unberücksichtigt. Das BVwG setzt sich in seiner Entscheidung dementsprechend auch nicht damit auseinander, ob der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben mit seiner Familie Afghanistan im Kindesalter verlassen und seither außerhalb Afghanistans gelebt habe, unter diese in der EASO-Country Guidance beschriebene Gruppe von Rückkehrern fällt. Der VfGH verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Herkunftsstaat geboren und aufgewachsen ist sowie dort zumindest 12 Jahre gelebt hat. Das BVwG hat jedoch vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Feststellungen zum Alter und zum konkreten Verlauf der Flucht nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht dem in der EASO-Country Guidance beschriebenen Risikoprofil unterliegt. Indem das BVwG von einer zumutbaren Rückkehrsituation ausgeht, jedoch die aktuellen Länderberichte nicht in Beziehung zur Person des Beschwerdeführers setzt und sich somit nicht mit dessen konkreter Situation auseinandersetzt, hat es in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und damit seine Entscheidung mit Willkür belastet.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BVwG insbesondere damit auseinanderzusetzen zu haben, ob der Beschwerdeführer unter jene in der EASO-Country Guidance beschriebene Gruppe von Rückkehrern fällt, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben und für die deshalb qualifizierte Umstände erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können. Der VfGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom BVwG in seiner Entscheidung angeführte Berufserfahrung vom Beschwerdeführer offenbar zumindest teilweise im Kindesalter erworben wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E865.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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