Index
27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Gewährung einer Witwerpension gemäß einer Verordnungsbestimmung der Vertreterversammlung des Österreichischen RechtsanwaltskammertagesRechtssatz
Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Witwerrente gemäß §43 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) zu Recht abgewiesen worden ist, nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRSp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte Versorgung, Witwerpension, VfGH / Ablehnung, Rechtsanwaltskammer, WitwenpensionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3514.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023