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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EMRK Art2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; extrem volatile Sicherheitslage auf Grund aktueller Länderinformationen des EASO vom Dezember 2021 weiterhin gegeben; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und VersorgungslageRechtssatz
Der VfGH kann sich im vorliegenden Fall - der hinsichtlich der Beschwerdegründe betreffend den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2021, E4227/2021, zugrunde liegenden Beschwerde enspricht - darauf beschränken, insbesondere auf die Rz 12 ff der Entscheidungsgründe seines zu E4227/2021 am 16.12.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass insbesondere auf Grund der - im Entscheidungszeitpunkt des BVwG verfügbaren - Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (VfGH 30.09.2021, E3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021) sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (VfGH 16.03.2022, E273/2022).
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E300.2022Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022