RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0096

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 1 GehG 1956 normiert eine Überstundenvergütung nur vor dem Hintergrund der die Überstunden regelnden Bestimmungen des BDG 1979. Aus § 49 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BDG 1979, der im Zusammenhang mit angeordneten Mehrdienstleistungen von versehenen bzw. erbrachten Mehrdienstleistungen spricht - für die im Satz 2 geregelten Mehrdienstleistungen ergibt sich dies aus Z. 3 -, geht hervor, dass stets nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung die Grundlage einer individuellen Überstundenvergütung bilden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120096.X01

Im RIS seit

30.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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