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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §353 Z2 StPO betreffend die Wiederaufnahme des StrafverfahrensSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §353 Z2 StPO:
Abgesehen davon, dass Art6 EMRK auf Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines früheren, rechtskräftig beendeten Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar ist (vgl EKMR 16.5.1995, Fall Oberschlick, Appl 19255/92; vgl auch EGMR 11.7.2017 [GK], Fall Moreira Ferreira, Appl 19867/12, Rz 64 ff; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] §24 Rz 27), erachtet der Antragsteller die angefochtene Vorschrift des §353 Z2 StPO im Wesentlichen deshalb als bedenklich, weil sie im Anlassverfahren von einem ordentlichen Gericht in bestimmter Weise verstanden wird. Dies kann jedoch nicht mit Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden (VfSlg 20.271/2018, 20.279/2018).Abgesehen davon, dass Art6 EMRK auf Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines früheren, rechtskräftig beendeten Verfahrens grundsätzlich nicht anwendbar ist vergleiche EKMR 16.5.1995, Fall Oberschlick, Appl 19255/92; vergleiche auch EGMR 11.7.2017 [GK], Fall Moreira Ferreira, Appl 19867/12, Rz 64 ff; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 [2021] §24 Rz 27), erachtet der Antragsteller die angefochtene Vorschrift des §353 Z2 StPO im Wesentlichen deshalb als bedenklich, weil sie im Anlassverfahren von einem ordentlichen Gericht in bestimmter Weise verstanden wird. Dies kann jedoch nicht mit Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG geltend gemacht werden (VfSlg 20.271 aus 2018,, 20.279 aus 2018,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Strafprozessrecht, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Wiederaufnahme, fair trialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G184.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022