TE Vfgh Beschluss 1981/5/14 B609/78

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Veröffentlicht am 14.05.1981
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
AVG §68

Leitsatz

AVG 1950; Ablehnung eines auf §68 gestützten Begehrens auf Abänderung eines rechtskräftigen Strafbescheides; keine Verletzung subjektiver Rechte

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter hat nach dem Inhalt seiner Beschwerde auf die Berufung gegen ein mündlich verkündetes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. 1. 1978 verzichtet, mit welchem er wegen Übertretung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bestraft worden war. Wegen drohender Verweigerung des Versicherungsschutzes sei er nun aber interessiert, sich vom - falschen - Vorwurf, die Tat in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand begangen zu haben, freizuhalten. Er hat daher am 4. September 1978 bei der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde die amtswegige Behebung oder Abänderung des Straferkenntnisses gemäß §68 AVG begehrt.

Mit der angefochtenen, als "Bescheid" bezeichneten, förmlich in "Spruch" und "Begründung" gegliederten und mit einer (negativen) Rechtsmittelbelehrung versehenen Erledigung der Oö. Landesregierung vom 27. September 1978 wurde diesem Antrag "mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes nach §68 Abs4 AVG ... keine Folge gegeben". Wenn auch einer oder zwei der Tatbestände, deretwegen der Beschwerdeführer bestraft worden sei, nicht vorgelegen sein sollten, so führe der Strafbescheid dennoch keinen strafgesetzwidrigen Erfolg herbei und sei auch nicht undurchführbar. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Auslegung scheitere am klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Oberbehörde habe deshalb von ihrem Abänderungs- und Behebungsrecht, auf dessen Ausübung im übrigen gemäß §68 Abs7 AVG niemandem ein Anspruch zustehe, keinen Gebrauch machen können.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlaß zu einer Verfügung findet (§68 Abs1 AVG). Von Amts wegen können solche Bescheide auch von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Ausübung des Aufsichtsrechtes unter den in §68 Abs2 bis 4 genannten Gründen aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Auf die Ausübung des der Behörde nach diesen Vorschriften zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes steht niemandem ein Anspruch zu (§68 Abs7 AVG).

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Vorschrift hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, der Mitteilung der Behörde, daß sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlaßt finde, fehle jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt, und auch die Angabe der Gründe, warum die Behörde der Anregung nicht entspreche, ändere die rechtliche Qualität der Antwort nicht (VfSlg. 6456/1971 und die dort genannte Vorjudikatur; ferner VfSlg. 1628/1948 und 3301/1957). Entbehrt aber der Inhalt einer solchen Äußerung jeder rechtsgestaltenden oder -feststellenden Wirkung, so vermag auch die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte zu führen.

Der VfGH stimmt mit dieser Auffassung im Ergebnis mit der Rechtsprechung des VwGH überein, der Beschwerden gegen die Ablehnung eines Abänderungsbegehrens ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückweist (vgl. aus letzter Zeit VwGH ZfVB 1978/1976 und 1979/1101).

2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde ausdrücklich die amtswegige Abänderung des rechtskräftigen Strafbescheides begehrt. Durch die negative Erledigung dieses Begehrens konnte er iS der bisherigen Rechtsprechung in keinem Recht verletzt worden sein. Daran ändert die äußere Form der Erledigung nichts. Wie die Rechtslage wäre, wenn er einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet hätte, ist hier nicht zu erörtern.

Mangels Legitimation ist die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen (§19 Abs3 Z1 lite VerfGG).

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Bescheidbegriff, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B609.1978

Dokumentnummer

JFT_10189486_78B00609_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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