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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV auf Grund hinreichender Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl zum weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers zuletzt ua E v 17.03.2022, V294/2021; 29.04.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMaV idF BGBl II 511/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausgangsregelung des §14 der angefochtenen Verordnung stützt sich nicht auf §5, sondern auf §6 COVID-19-MG. Die Entscheidungsgrundlagen sind im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH vergleiche zum weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers zuletzt ua E v 17.03.2022, V294/2021; 29.04.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMaV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 2021,) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausgangsregelung des §14 der angefochtenen Verordnung stützt sich nicht auf §5, sondern auf §6 COVID-19-MG. Die Entscheidungsgrundlagen sind im Verordnungsakt hinreichend dokumentiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Ablehnung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V313.2021Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022