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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Einstellung eines vom Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragten Verordnungsprüfungsverfahrens infolge Zurückziehung des AntragsSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung
Mit Schriftsatz vom 22. April 2022 zog das antragstellende Landesverwaltungsgericht seinen Antrag zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Einstellung, COVID (Corona), VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V132.2022Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022