Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Ausgangsbeschränkung auf Grund hinreichender Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 29.04.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022