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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend die Ausgangsbeschränkung auf Grund hinreichender Dokumentation der EntscheidungsgrundlagenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 537/2021, idF BGBl II 6/2022 und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK) und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-Maßnahmengesetzes. Der Antragsteller behauptet die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 537 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 6 aus 2022, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ua wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art4 StGG, Art2 4. ZPEMRK) und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.4.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der BMSGPK hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:V10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022