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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §283 ABGB betreffend den Entschädigungsanspruch des KuratorsSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §283 ABGB: Es verstoße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, dass der Entschädigungsanspruch gerichtlicher Erwachsenenschutzvertreter und Kollisionskuratoren unterschiedlich ausgestaltet sei, zumal eine vergleichbare Tätigkeit mit der gleichen Verantwortung ausgeübt werde. 283 Abs2 ABGB verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.838/2009, 19.532/2011; VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 18.838 aus 2009,, 19.532 aus 2011,; VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eigene – hinreichend determinierte – Bestimmungen für die Entschädigung von Kuratoren vorsieht (vgl RV 1461 BlgNR 25. GP, 51ff.). Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §283 Abs2 ABGB die Entschädigung des Kurators zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält (vgl VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua).Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber eigene – hinreichend determinierte – Bestimmungen für die Entschädigung von Kuratoren vorsieht vergleiche Regierungsvorlage 1461, BlgNR 25. GP, 51ff.). Darüber hinaus hat das Gericht gemäß §283 Abs2 ABGB die Entschädigung des Kurators zu mindern, wenn es dies aus besonderen Gründen, insbesondere wenn die Tätigkeit nach Art oder Umfang mit einem bloß geringen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist oder die vertretene Person ein besonders hohes Vermögen hat, für angemessen hält vergleiche VfGH 6.12.2021, G275/2021 ua).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Zivilprozess, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G93.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024