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68/01 BehinderteneinstellungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §8 Abs6 lita BEinstG; Wegfall des Kündigungsschutzes behinderter Personen bei bestehendem personalvertretungsrechtlichen Kündigungsschutz im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lässt das Vorbringen des Antrages (es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kündigungsschutz des BEinstG auf das Dienstverhältnis keine Anwendung finde, wenn der behinderten Person der besondere Kündigungsschutz als Personalvertreterin zustehe) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In VfSlg 20087/2016 sprach der VfGH aus, dass dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Im Lichte dieser Rsp ist für den VfGH - mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken - nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des §8 Abs6 lita BEinstG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lässt das Vorbringen des Antrages (es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Kündigungsschutz des BEinstG auf das Dienstverhältnis keine Anwendung finde, wenn der behinderten Person der besondere Kündigungsschutz als Personalvertreterin zustehe) die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In VfSlg 20087 aus 2016, sprach der VfGH aus, dass dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen. Im Lichte dieser Rsp ist für den VfGH - mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken - nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des §8 Abs6 lita BEinstG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behinderte, Personalvertretung, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G144.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022