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68/01 BehinderteneinstellungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §8 Abs6 lita BEinstG; Wegfall des Kündigungsschutzes behinderter Personen bei bestehendem personalvertretungsrechtlichen Kündigungsschutz im Gestaltungsspielraum des GesetzgebersSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §8 Abs6 lita BEinstG: Es sei nicht sachlich gerechtfertigt, dass der Kündigungsschutz des BEinstG auf das Dienstverhältnis keine Anwendung findet, wenn der behinderten Person der besondere Kündigungsschutz als Personalvertreterin zusteht.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl VfSlg 15.980/2000, 16.176/2001, 16.407/2001, 16.504/2002, 16.814/2003), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche VfSlg 15.980 aus 2000,, 16.176 aus 2001,, 16.407 aus 2001,, 16.504 aus 2002,, 16.814 aus 2003,), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
In VfSlg 20.087/2016 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen.In VfSlg 20.087 aus 2016, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm grundsätzlich frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist für den Verfassungsgerichtshof – mit Blick auf den vorliegenden Anlassfall und die vorgebrachten Bedenken – nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des §8 Abs6 lita BEinstG die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Behinderte, Personalvertretung, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G144.2022Zuletzt aktualisiert am
09.09.2022