RS Vfgh 2022/6/14 E4491/2021 ua

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen Armeniens; mangelnde Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten und Behandlungskosten der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt entgegen der Rechtsprechung des EGMR die maßgebliche Entfernung zur Behandlungsmöglichkeit (Neuromyelitis Optica) und die sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität der Drittbeschwerdeführerin insofern außer Betracht, als es ihre eingeschränkte Mobilität und die fehlende Infrastruktur für Rollstuhlfahrer in Armenien nicht hinreichend untersucht, und misst diesem Umstand somit für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu. Zudem stützt das BVwG seine Erwägungen wesentlich auf die Annahme, es sei nur noch eine medikamentöse Behandlung notwendig und es gebe keine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß. Damit missachtet es die Aussage der - den Akten beiliegenden - Arztbriefe des behandelnden Arztes des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien, wonach "die Fortsetzung der Therapie unbedingt erforderlich ist und die Beendigung oder Unterbrechung der Therapie oder eine Veränderung der Medikamente [...] mit schwerwiegenden, irreversiblen Folgen verbunden sein [könne]. Es handle sich um eine nicht heilbare, sehr aggressiv verlaufende Krankheit, welche [...] aber mit moderner Therapie sehr gut behandelt werden könne. Die Morbidität und die Mortalität sei aber in westlichen Staaten deutlich geringer als in anderen Staaten.". Aus einem Schreiben des armenischen Gesundheitsministeriums geht hervor, dass das Ministerium rät, die Behandlung in Österreich fortzusetzen, da sowohl aus finanziellen Gründen als auch aus Mangel an Erfahrung mit der Therapie mit dem Medikament Tocilizumab die Behandlung im Falle einer Rückreise in Armenien nicht fortgesetzt werden könne. Mit diesem letztgenannten Umstand setzt sich das BVwG nicht ausreichend auseinander.

Weiters verabsäumt das BVwG sich hinreichend mit den Behandlungskosten im Rückreisestaat auseinanderzusetzen. Auch der pauschale Verweis, die Verwandten der beschwerdeführenden Parteien würden für die Kosten der Behandlung aufkommen bzw mit der notwendigen Pflege helfen, sobald die Eltern der Drittbeschwerdeführerin dies altersbedingt nicht mehr können, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht ausreichend. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der individuellen Einkommens- bzw Vermögenssituation der Drittbeschwerdeführerin. Weiters stützt das BVwG seine Entscheidung darauf, dass die Drittbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Armenien erwerbsfähig war, verabsäumt aber eine aktuelle Auseinandersetzung mit einer möglichen Erwerbsfähigkeit, vor allem angesichts des Gesundheitszustandes und der sehr eingeschränkten Mobilität der Drittbeschwerdeführerin.

Entscheidungstexte

  • E4491/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.06.2022 E4491/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E4491.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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