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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; keine Verfassungswidrigkeit der Gewährung des Zuschlags gemäß §8 Abs5 Wr MindestsicherungsG ausschließlich an Personen, denen ein Behindertenpass ausgestellt wurdeRechtssatz
Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des §8 Abs5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Regelungsspielraum der Ausführungsgesetzgebung die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Landesgesetzgebung ist mithin nicht entgegenzutreten, wenn sie den Zuschlag gemäß §8 Abs5 WMG nur Personen gewährt, denen ein Behindertenpass gemäß §40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz ausgestellt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Mindestsicherung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2738.2021Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022