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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; keine Verfassungswidrigkeit der Gewährung des Zuschlags gemäß §8 Abs5 Wr MindestsicherungsG ausschließlich an Personen, denen ein Behindertenpass ausgestellt wurdeSpruch
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Diese zweite Voraussetzung trifft zu, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in jeder Hinsicht richtig angewendet hat, insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des §8 Abs5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Regelungsspielraum der Ausführungsgesetzgebung (VfSlg 20.359/2019 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Landesgesetzgebung ist mithin nicht entgegenzutreten, wenn sie den Zuschlag gemäß §8 Abs5 WMG nur Personen gewährt, denen ein Behindertenpass gemäß §40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz ausgestellt wurde.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, nämlich des §8 Abs5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Regelungsspielraum der Ausführungsgesetzgebung (VfSlg 20.359 aus 2019, mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Landesgesetzgebung ist mithin nicht entgegenzutreten, wenn sie den Zuschlag gemäß §8 Abs5 WMG nur Personen gewährt, denen ein Behindertenpass gemäß §40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz ausgestellt wurde.
2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG).2. Da somit die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, muss ihr unter einem mit der Beschwerde gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG).
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Mindestsicherung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E2738.2021Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022