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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung nicht mehr gegebenRechtssatz
Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG) normiert ist, war auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.03.2022 nicht mehr auf die antragstellenden Parteien anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien zu verneinen.Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-ImpfpflichtG (COVID-19-IG) normiert ist, war auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 103 aus 2022,, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.03.2022 nicht mehr auf die antragstellenden Parteien anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien zu verneinen.
Da die COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl II 103/2022, idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.Da die COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 103 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 198 aus 2022, auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G113.2022Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022