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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des §733 Abs1 ASVG idF BGBl I 158/2020 betreffend den Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an SozialversicherungsträgerSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §733 Abs11 ASVG idF BGBl I 158/2020. Diese Bestimmung statuiere einen absoluten Ausschluss der Anfechtung von Zahlungen nach der Insolvenzordnung zu Gunsten der Sozialversicherungsträger. Dadurch würden die Sozialversicherungsträger in unsachlicher Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Bestimmung bewirke zudem einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §733 Abs11 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 2020,. Diese Bestimmung statuiere einen absoluten Ausschluss der Anfechtung von Zahlungen nach der Insolvenzordnung zu Gunsten der Sozialversicherungsträger. Dadurch würden die Sozialversicherungsträger in unsachlicher Weise gegenüber anderen Gläubigern begünstigt. Die Bestimmung bewirke zudem einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl zB VfSlg 15.129/1998, 15.980/2000, 18.885/2009 und 20.334/2019) nicht, wenn er als "Ausgleich" für die in §733 Abs7 bis 8b ASVG vorgesehenen Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten einen Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorsieht.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum vergleiche zB VfSlg 15.129 aus 1998,, 15.980 aus 2000,, 18.885 aus 2009, und 20.334 aus 2019,) nicht, wenn er als "Ausgleich" für die in §733 Abs7 bis 8b ASVG vorgesehenen Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten einen Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorsieht.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Rechtspolitik, InsolvenzrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G344.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022