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32/06 VerkehrsteuernNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die – nicht an den Grundstückserwerb, sondern an die Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand anknüpfenden – Vorschreibung von GrunderwerbsteuerRechtssatz
§1 Abs3 GrEStG (idF BGBl I 118/2015) ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach §1 Abs3 GrEStG knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Durch diesen Sondertatbestand soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft in keinem Fall zur Erhebung einer Grunderwerbsteuer vom "Grundbesitz" führen könnte. Gegen §1 Abs3 GrEStG bestehen keine Bedenken, weil diese Regelung Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären.§1 Abs3 GrEStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,) ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach §1 Abs3 GrEStG knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Durch diesen Sondertatbestand soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft in keinem Fall zur Erhebung einer Grunderwerbsteuer vom "Grundbesitz" führen könnte. Gegen §1 Abs3 GrEStG bestehen keine Bedenken, weil diese Regelung Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles begegnet es auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass Rechtsvorgänge außerhalb Österreichs nicht unter die Anrechnungsvorschrift des §1 Abs5 GrEStG subsumiert werden können. Dies liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Grunderwerbsteuer, Rechtspolitik, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3691.2021Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022