TE Vfgh Beschluss 2022/6/23 E3691/2021

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GrEStG 1987 §1 Abs3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die – nicht an den Grundstückserwerb, sondern an die Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer Hand anknüpfenden – Vorschreibung von Grunderwerbsteuer

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).

Die beschwerdeführende Partei behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des §1 Abs3 (Z3) GrEStG idF des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl I 118/2015. Die genannte Bestimmung verstoße nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG.Die beschwerdeführende Partei behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung des §1 Abs3 (Z3) GrEStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,. Die genannte Bestimmung verstoße nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei setzt die Grunderwerbsteuer nicht an der Verfügungsgewalt bzw Sachherrschaft über ein Grundstück an; bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich vielmehr um eine sog Rechtsverkehrsteuer, die an zivilrechtlich maßgebliche Vorgänge anknüpft (VwGH 15.12.1988, 87/16/0142; 12.10.1989, 88/16/0189; 23.1.2003, 2002/16/0228; VfSlg 6853/1972, 8112/1977).Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei setzt die Grunderwerbsteuer nicht an der Verfügungsgewalt bzw Sachherrschaft über ein Grundstück an; bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich vielmehr um eine sog Rechtsverkehrsteuer, die an zivilrechtlich maßgebliche Vorgänge anknüpft (VwGH 15.12.1988, 87/16/0142; 12.10.1989, 88/16/0189; 23.1.2003, 2002/16/0228; VfSlg 6853 aus 1972,, 8112 aus 1977,).

§1 Abs3 GrEStG ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach §1 Abs3 GrEStG knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Durch diesen Sondertatbestand soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft in keinem Fall zur Erhebung einer Grunderwerbsteuer vom "Grundbesitz" führen könnte (vgl VwGH 18.4.2012, 2009/16/0247). Gegen §1 Abs3 GrEStG bestehen keine Bedenken, weil diese Regelung Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären (zB VfSlg 6270/1970, 8029/1977).§1 Abs3 GrEStG ist als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück geschaffen worden. Durch die Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers bzw eines Organträgers erlangt dieser nämlich auch die Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke. Der Abgabentatbestand nach §1 Abs3 GrEStG knüpft insofern nicht an den Grundstückserwerb als solchen, sondern an die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Durch diesen Sondertatbestand soll verhindert werden, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft in keinem Fall zur Erhebung einer Grunderwerbsteuer vom "Grundbesitz" führen könnte vergleiche VwGH 18.4.2012, 2009/16/0247). Gegen §1 Abs3 GrEStG bestehen keine Bedenken, weil diese Regelung Steuerumgehungen verhindern soll, die sonst durch ein Zwischenschalten von Gesellschaftern möglich wären (zB VfSlg 6270 aus 1970,, 8029 aus 1977,).

Aus der Sicht des Beschwerdefalles begegnet es auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass Rechtsvorgänge außerhalb Österreichs nicht unter die Anrechnungsvorschrift des §1 Abs5 GrEStG subsumiert werden können. Dies liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (vgl dazu allgemein VfSlg 15.129/1998, 15.980/2000, 18.885/2009 und 20.334/2019).Aus der Sicht des Beschwerdefalles begegnet es auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, dass Rechtsvorgänge außerhalb Österreichs nicht unter die Anrechnungsvorschrift des §1 Abs5 GrEStG subsumiert werden können. Dies liegt innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers vergleiche dazu allgemein VfSlg 15.129 aus 1998,, 15.980 aus 2000,, 18.885 aus 2009, und 20.334 aus 2019,).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3691.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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