RS Vfgh 2022/6/29 UA3/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art53
B-VG Art138b Abs1 Z3
VO-UA §24, §25
VfGG §7 Abs1, §56e
  1. B-VG Art. 53 heute
  2. B-VG Art. 53 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 53 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 53 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  5. B-VG Art. 53 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 53 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags von Mitgliedern des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit betreffend ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung mangels hinreichender Bestimmtheit; keine Möglichkeit der Interpretation des – den Prozessgegenstand des VfGH bildenden – Antrags wegen der unterschiedlichen Bezeichnung der Beilagen

Rechtssatz

Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses stellt in seiner vorliegenden Eingabe den Antrag, der VfGH möge feststellen, dass "der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US XXVII.GP) vom 25.5.2022, mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg. VII mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses stellt in seiner vorliegenden Eingabe den Antrag, der VfGH möge feststellen, dass "der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US römisch 27 .Gesetzgebungsperiode vom 25.5.2022, mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg. römisch sieben mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".

Dem vorliegenden Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG liegt jedoch die bezogene "Beilage VII" nicht bei. Bei dieser Beilage handelt es sich - ausweislich des vorgelegten Protokolles der 19. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 25.05.2022 - um jenes Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA, das dem beim VfGH zur Zahl UA 4/2022 protokollierten Verfahren zugrunde lag. Beigelegt haben die Einschreiter demgegenüber jedoch ein mit "Beilage V" bezeichnetes Verlangen vom selben Tag. Damit erweist sich die Bezeichnung im Antrag als mehrdeutig.Dem vorliegenden Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG liegt jedoch die bezogene "Beilage VII" nicht bei. Bei dieser Beilage handelt es sich - ausweislich des vorgelegten Protokolles der 19. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 25.05.2022 - um jenes Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA, das dem beim VfGH zur Zahl UA 4 aus 2022, protokollierten Verfahren zugrunde lag. Beigelegt haben die Einschreiter demgegenüber jedoch ein mit "Beilage V" bezeichnetes Verlangen vom selben Tag. Damit erweist sich die Bezeichnung im Antrag als mehrdeutig.

Da dem VfGH eine - korrigierende - Interpretation des vorliegenden Antrages verwehrt ist und somit der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VfGH nicht hinreichend bestimmt ist, erweist sich der vorliegende Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • UA3/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2022 UA3/2022

Schlagworte

Untersuchungsausschuss, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:UA3.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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