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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art53Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags von Mitgliedern des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses auf Entscheidung einer Meinungsverschiedenheit betreffend ein Verlangen auf ergänzende Beweisanforderung mangels hinreichender Bestimmtheit; keine Möglichkeit der Interpretation des – den Prozessgegenstand des VfGH bildenden – Antrags wegen der unterschiedlichen Bezeichnung der BeilagenRechtssatz
Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses stellt in seiner vorliegenden Eingabe den Antrag, der VfGH möge feststellen, dass "der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US XXVII.GP) vom 25.5.2022, mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg. VII mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".Das einschreitende Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses stellt in seiner vorliegenden Eingabe den Antrag, der VfGH möge feststellen, dass "der Beschluss des Untersuchungsausschusses 'betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP-Regierungsmitglieder' (4/US römisch 27 .Gesetzgebungsperiode vom 25.5.2022, mit dem der Zusammenhang des Verlangens des antragstellenden Viertels auf ergänzende Beweisanforderung Blg. römisch sieben mit dem Untersuchungsgegenstand bestritten wurde, rechtswidrig ist".
Dem vorliegenden Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG liegt jedoch die bezogene "Beilage VII" nicht bei. Bei dieser Beilage handelt es sich - ausweislich des vorgelegten Protokolles der 19. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 25.05.2022 - um jenes Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA, das dem beim VfGH zur Zahl UA 4/2022 protokollierten Verfahren zugrunde lag. Beigelegt haben die Einschreiter demgegenüber jedoch ein mit "Beilage V" bezeichnetes Verlangen vom selben Tag. Damit erweist sich die Bezeichnung im Antrag als mehrdeutig.Dem vorliegenden Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG liegt jedoch die bezogene "Beilage VII" nicht bei. Bei dieser Beilage handelt es sich - ausweislich des vorgelegten Protokolles der 19. Sitzung des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses vom 25.05.2022 - um jenes Verlangen gemäß §25 Abs2 VO-UA, das dem beim VfGH zur Zahl UA 4 aus 2022, protokollierten Verfahren zugrunde lag. Beigelegt haben die Einschreiter demgegenüber jedoch ein mit "Beilage V" bezeichnetes Verlangen vom selben Tag. Damit erweist sich die Bezeichnung im Antrag als mehrdeutig.
Da dem VfGH eine - korrigierende - Interpretation des vorliegenden Antrages verwehrt ist und somit der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem VfGH nicht hinreichend bestimmt ist, erweist sich der vorliegende Antrag gemäß Art138b Abs1 Z3 B-VG als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Untersuchungsausschuss, VfGH / Prüfungsgegenstand, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:UA3.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022