TE Vfgh Beschluss 2022/6/30 E3788/2020

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Sbg RaumOG 2009 §31 Abs2, §86 Abs15
VfGG §7 Abs1, §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III.römisch drei.
Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 nicht erfülle.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§31 Abs2 Z5 und 86 Abs15 Sbg ROG 2009, LGBl 30/2009, idF LGBl 82/2017 sowie des §86 Abs15 Sbg ROG 2009, LGBl 30/2009, idF LGBl 62/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G366/2021, hob er §31 Abs2 Z5 idF LGBl 82/2017 und §86 Abs15 idF LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 idF LGBl 82/2017 verfassungswidrig war.3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§31 Abs2 Z5 und 86 Abs15 Sbg ROG 2009, Landesgesetzblatt 30 aus 2009,, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, sowie des §86 Abs15 Sbg ROG 2009, Landesgesetzblatt 30 aus 2009,, in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2021, ein. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G366/2021, hob er §31 Abs2 Z5 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, und §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2021, als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, verfassungswidrig war.

4. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

5. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das zur Zahl G366/2021 durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren, mit dem §31 Abs2 Z5 idF LGBl 82/2017 und §86 Abs15 idF LGBl 62/2021 als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt wurde, dass §86 Abs15 idF LGBl 82/2017 verfassungswidrig war, sohin diese Ausnahmeregelung in Bezug auf Zweitwohnsitzbeschränkungen im Land Salzburg gänzlich beseitigt wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses andererseits – das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG nicht erfüllt hatte – ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. 5. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §86 Abs15 Sbg ROG 2009 behauptet wird, ist es im Hinblick auf das zur Zahl G366/2021 durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren, mit dem §31 Abs2 Z5 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, und §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 62 aus 2021, als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt wurde, dass §86 Abs15 in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2017, verfassungswidrig war, sohin diese Ausnahmeregelung in Bezug auf Zweitwohnsitzbeschränkungen im Land Salzburg gänzlich beseitigt wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses andererseits – das Landesverwaltungsgericht Salzburg sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des §86 Abs15 Sbg ROG nicht erfüllt hatte – ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

6. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).6. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

7. Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm – mit Erfolg – angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl VfSlg 17.089/2003; VfGH 25.6.2015, E599/2014; 15.3.2017, E655/2015 ua).7. Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm – mit Erfolg – angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen vergleiche VfSlg 17.089 aus 2003,; VfGH 25.6.2015, E599/2014; 15.3.2017, E655/2015 ua).

Schlagworte

Raumordnung, VfGH / Ablehnung, VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3788.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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