TE Vfgh Beschluss 2022/7/1 G115/2022

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Index

25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ARHG §19, §39
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von (Teilen von) Bestimmungen des ARHG; keine Klärung der Schuld des Betroffenen iSd Art6 EMRK im Auslieferungsverfahren; umfassende Prüfung der subjektiven Rechte des Betroffenen im Rahmen der Zulässigkeit der Auslieferung

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

3. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass §39 ARHG gegen die Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK und Art48 Abs1 GRC) verstieße, weil – so der Antragsteller – "durch das Abstellen auf 'erhebliche' Bedenken" "ein gänzlicher Freibeweis" verlangt werde: Anlassfall des vorliegenden Antrages ist nicht das Auslieferungsverfahren, das bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, und damit auch nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung, sondern nur ein diesbezügliches Wiederaufnahmeverfahren (zur Anwendbarkeit von Art6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren siehe etwa EGMR 11.7.2017 [GK], Fall Moreira Ferreira, Appl 19867/12).

Abgesehen davon wird auch im eigentlichen Auslieferungsverfahren nicht über die Schuld des Betroffenen iSv Art6 Abs2 EMRK und Art48 Abs1 GRC entschieden. Die Zulässigkeit der Auslieferung ist vielmehr an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen (§33 Abs1 ARHG). Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (§33 Abs2 ARHG; Prinzip der formellen Prüfung). Die Schuldfrage ist daher nicht im Auslieferungsverfahren zu klären, sondern im Verfahren des ersuchenden Staates (Göth-Flemmich/Riffel, §33 ARHG, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB², rdb.at, Stand 1.12.2021, Rz 3 mwN). Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat betreffen als solche somit nicht die Prüfung einer "strafrechtlichen Anklage" ("determination of a criminal charge"/"bien-fondé de toute accusation pénale") iSv Art6 EMRK und Art48 Abs1 GRC und liegen daher grundsätzlich außerhalb der Schutzbereiche dieser Vorschriften (EGMR 24.4.2008, Fall Ismoilov ua, Appl 2947/06 [Rz 162: "extradition proceedings against them did not concern the determination of a criminal charge, within the meaning of Article 6"]; 4.2.2005, Fall Mamatkuolov und Askarov, Appl 46827/99 ua [Rz 80: "Article 6 §1 was not applicable to the extradition proceedings"]; vgl dazu auch Schallmoser, Anwendungsbereich des Art6 Abs1-3 EMRK in Rechtshilfesachen – Anmerkungen zu OGH 11 Os 28/19f ua, JBl 2020, 223 mwN).Abgesehen davon wird auch im eigentlichen Auslieferungsverfahren nicht über die Schuld des Betroffenen iSv Art6 Abs2 EMRK und Art48 Abs1 GRC entschieden. Die Zulässigkeit der Auslieferung ist vielmehr an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen (§33 Abs1 ARHG). Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (§33 Abs2 ARHG; Prinzip der formellen Prüfung). Die Schuldfrage ist daher nicht im Auslieferungsverfahren zu klären, sondern im Verfahren des ersuchenden Staates (Göth-Flemmich/Riffel, §33 ARHG, in: Höpfel/Ratz [Hrsg.], Wiener Kommentar zum StGB², rdb.at, Stand 1.12.2021, Rz 3 mwN). Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat betreffen als solche somit nicht die Prüfung einer "strafrechtlichen Anklage" ("determination of a criminal charge"/"bien-fondé de toute accusation pénale") iSv Art6 EMRK und Art48 Abs1 GRC und liegen daher grundsätzlich außerhalb der Schutzbereiche dieser Vorschriften (EGMR 24.4.2008, Fall Ismoilov ua, Appl 2947/06 [Rz 162: "extradition proceedings against them did not concern the determination of a criminal charge, within the meaning of Article 6"]; 4.2.2005, Fall Mamatkuolov und Askarov, Appl 46827/99 ua [Rz 80: "Article 6 §1 was not applicable to the extradition proceedings"]; vergleiche dazu auch Schallmoser, Anwendungsbereich des Art6 Abs1-3 EMRK in Rechtshilfesachen – Anmerkungen zu OGH 11 Os 28/19f ua, JBl 2020, 223 mwN).

4. Soweit der Antragsteller Bedenken dahingehend geltend macht, dass Auslieferungen nur aus den in §19 Z1 ARHG genannten Gründen unzulässig sind, hat der Antrag im Hinblick darauf, dass die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß §33 Abs3 ARHG in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung – somit einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl 59/1964) – zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen ist (vgl Göth-Flemmich/Riffel, aaO Rz 8 f. mwN; vgl etwa zur Prüfung des Art8 EMRK im Auslieferungsverfahren OGH 13.2.2008, 13 Os 150/07v), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.4. Soweit der Antragsteller Bedenken dahingehend geltend macht, dass Auslieferungen nur aus den in §19 Z1 ARHG genannten Gründen unzulässig sind, hat der Antrag im Hinblick darauf, dass die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß §33 Abs3 ARHG in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung – somit einschließlich der Europäischen Menschenrechtskonvention Bundesgesetzblatt 59 aus 1964,) – zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen ist vergleiche Göth-Flemmich/Riffel, aaO Rz 8 f. mwN; vergleiche etwa zur Prüfung des Art8 EMRK im Auslieferungsverfahren OGH 13.2.2008, 13 Os 150/07v), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Auslieferung, Schuld, Wiederaufnahme, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, fair trial, Anklageprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G115.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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