RS Vfgh 2022/7/1 E3398/2021

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Veröffentlicht am 01.07.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
StbG 1985 §10, §11a, §12 Abs1 Z3, §17
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der – an die Minderjährigkeit des Fremden geknüpften – Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit nach Antragstellung; verfassungskonforme Auslegung des staatsbürgerschaftsrechtlichen Erfordernisses der Minderjährigkeit zur Vermeidung von Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen der Verfahren geboten

Rechtssatz

§12 Abs1 StbG ist eine lex specialis zu den allgemeinen Verleihungsbestimmungen des §10 StbG. Durch §12 Abs1 Z3 StbG soll ein Anspruch auf selbständige Verleihung der Staatsbürgerschaft in jenen Fällen eingeräumt werden, in denen ein durch §17 StbG eingeräumter Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung auf die Kinder nur daran scheitert, dass dem Elternteil die Staatsbürgerschaft schon verliehen wurde. §12 Abs1 Z3 StbG dient der Herstellung einer einheitlichen Staatsbürgerschaft innerhalb der Familie. Inhaltlich wirkt die Verleihung nach §12 Abs1 Z3 StbG wie eine "nachträgliche" Erstreckung der Verleihung von einem Elternteil auf dessen Kinder. Für eine solche sind die Voraussetzungen nach §17 Abs1 StbG zu prüfen, damit ua die Minderjährigkeit des Kindes.

Der VfGH hat bereits in unterschiedlichen Konstellationen ausgesprochen, dass es bei sonstigem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht von verschiedensten Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängen darf, ob ein gesetzlicher Rechtsanspruch entweder eintritt oder wegfällt oder ob einem entsprechenden Antrag stattgegeben wird. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen zwar rechtzeitig vor einem bestimmten Zeitpunkt ein Antrag gestellt wird, es aber von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen abhängen kann, ob in der Folge auch rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung über diesen Antrag erfolgen kann oder nicht. Im Zusammenhang mit einer (Übergangs-)Vorschrift betreffend die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbes nach der Mutter durch Anzeige ist der VfGH dementsprechend auch davon ausgegangen, dass die konkrete Regelung nicht zu auf Zufälligkeiten beruhenden Ergebnissen führen darf (VfSlg 20145/2017).Der VfGH hat bereits in unterschiedlichen Konstellationen ausgesprochen, dass es bei sonstigem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht von verschiedensten Zufälligkeiten oder manipulativen Umständen abhängen darf, ob ein gesetzlicher Rechtsanspruch entweder eintritt oder wegfällt oder ob einem entsprechenden Antrag stattgegeben wird. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen zwar rechtzeitig vor einem bestimmten Zeitpunkt ein Antrag gestellt wird, es aber von manipulativen und vom Antragsteller nicht beeinflussbaren Umständen abhängen kann, ob in der Folge auch rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung über diesen Antrag erfolgen kann oder nicht. Im Zusammenhang mit einer (Übergangs-)Vorschrift betreffend die Möglichkeit des Staatsbürgerschaftserwerbes nach der Mutter durch Anzeige ist der VfGH dementsprechend auch davon ausgegangen, dass die konkrete Regelung nicht zu auf Zufälligkeiten beruhenden Ergebnissen führen darf (VfSlg 20145 aus 2017,).

Berücksichtigt man, dass für einen Antrag gemäß §12 Abs1 Z3 StbG Voraussetzungen bestehen, deren Realisierung einige Zeit in Anspruch nehmen kann (etwa der Nachweis, dass der Lebensunterhalt nach §10 Abs1 Z7 StbG hinreichend gesichert ist), so dass der Zeitpunkt einer Antragstellung (rechtzeitig) vor Erreichen der Volljährigkeit nicht allein in der Hand der Antragstellenden liegt, ist vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH nicht ersichtlich, warum der Rechtsanspruch nach §12 Abs1 Z3 StbG davon abhängig gemacht werden darf, wie lange ein entsprechendes staatsbürgerschaftsbehördliches und gegebenenfalls in der Folge verwaltungsgerichtliches Verfahren dauert. Der verwaltungsrechtliche Säumnisschutz bietet hier keine ausreichende Abhilfe, weil er unangemessene Säumnis hintanhalten und nicht eine Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt garantieren soll. Hätte §12 Abs1 Z3 StbG daher einen solchen Inhalt, wäre er verfassungswidrig.

Ein derartiges Ergebnis lässt sich aber vermeiden, indem davon ausgegangen wird, dass nach §12 Abs1 Z3 iVm §17 Abs1 StbG für die spezifische Voraussetzung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Staatsbürgerschaftsbehörde abzustellen ist (s zu §46 Abs1 Z2 NAG VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021). §12 Abs1 Z3 StbG ist auch einer solchen verfassungskonformen Interpretation zugänglich.Ein derartiges Ergebnis lässt sich aber vermeiden, indem davon ausgegangen wird, dass nach §12 Abs1 Z3 in Verbindung mit §17 Abs1 StbG für die spezifische Voraussetzung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Staatsbürgerschaftsbehörde abzustellen ist (s zu §46 Abs1 Z2 NAG VwGH 09.09.2020, Ra 2017/22/0021). §12 Abs1 Z3 StbG ist auch einer solchen verfassungskonformen Interpretation zugänglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verleihung (Staatsbürgerschaft), Auslegung verfassungskonforme, Säumnisbeschwerde, Kinder, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3398.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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