RS Vwgh 2005/4/15 2004/12/0187

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Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1 idF 1972/214;

Rechtssatz

Der Beamte (Berufskraftfahrer beim Österreichischen Bundesheer) behauptet, durch Befolgung der Anordnung, beim Fahrzeug zu verbleiben, werde "Fahrzeugwache" geleistet, was eine über die Bereitschaft hinausgehende Dienstleistung darstelle. Die Anordnung, sich im Nahbereich des Fahrzeuges aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, beinhaltet jedoch keinesfalls die Anordnung, das Fahrzeug zu bewachen, also über die körperliche Anwesenheit hinaus in der Art eines Wachpostens in ständiger Aufmerksamkeit die Umgebung des Fahrzeuges zu beobachten und dieses auf die genannte Weise zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120187.X03

Im RIS seit

30.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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