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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146, §148Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis auf Grund Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim VfGHRechtssatz
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand per ERV beim BVwG ist innerhalb der 14-tägigen Frist ab Wegfall des Hindernisses erhoben worden. Er war jedoch an die unzuständige Stelle - das BVwG - adressiert und ist erst nach Ablauf der Frist beim zuständigen VfGH eingelangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, elektronischer Rechtsverkehr, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E57.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023