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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; weitgehende Übernahme des angefochtenen Bescheides, bloße Plausibilitätskontrolle ohne Durchführung einer mündlichen VerhandlungRechtssatz
Das BVwG stützt sich in seinem Erkenntnis zur Gänze auf die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides. Es trifft weder eigene (aktuelle) Länderfeststellungen im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch führt es eine mündliche Verhandlung durch, auf Basis derer es eigene Feststellungen bzw eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen hätte können.
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung erweist sich - insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BVwG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat - als unzureichend und nicht nachvollziehbar. Letztlich läuft die vom BVwG gewählte Begründungstechnik, einerseits ausschließlich auf die verwaltungsbehördliche Begründung zu verweisen und andererseits der Beschwerde implizit fehlende Substanz zu unterstellen, auf eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus. Dies entspricht nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichtes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Verhandlung mündliche, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E2270.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023