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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelhaftes Ermittlungsverfahren zur Glaubwürdigkeit der homosexuellen Orientierung wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen VerhandlungRechtssatz
Der Beweiswürdigung des BVwG, dass die behauptete homosexuelle Orientierung nicht glaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer nicht aktiv und anlässlich der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit darüber berichtet habe, ist entgegenzuhalten, dass angesichts des sensiblen Charakters von Fragen zur persönlichen Sphäre aus einer zögerlichen Offenbarung der Homosexualität nicht der Schluss gezogen werden darf, dass die betreffende Person unglaubwürdig ist. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, um den Wahrheitsgehalt der behaupteten sexuellen Orientierung überprüfen zu können; die dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit, schriftlich nähere Angaben zu homosexuellen Kontakten in Österreich zu machen und dies durch Bescheinigungsmittel zu belegen, erweist sich als unzureichend. Weiters hätte sich das BVwG mit den Länderfeststellungen zur Illegalität sowie der drohenden Bestrafung mit lebenslangem Freiheitsentzug bei seiner Alternativbegründung der mangelnden asylrelevanten Verfolgung bei Wahrunterstellung des Vorbringens auseinandersetzen müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Verhandlung mündliche, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E3193.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023