Index
L21 VeranstaltungswesenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung des Vlbg WettenGSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt" in §1 Abs4 zweiter Satz Vbg WettenG: Es sei gleichheitswidrig und führe zu einer unsachlichen Diskriminierung, wenn das Vorarlberger Wettengesetz nicht zur Anwendung komme, wenn sich der Server, von dem aus die Daten für das elektronische Medium bereitgestellt würden, nicht in Vorarlberg befinde.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er für den Fall der Ermöglichung der Wetttätigkeit über ein elektronisches Medium jenen Ort als Betriebsstätte definiert, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schließt das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander aus (vgl VfSlg 14.783/1997, 14.846/1997, 16.843/2003, 19.202/2010).Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er für den Fall der Ermöglichung der Wetttätigkeit über ein elektronisches Medium jenen Ort als Betriebsstätte definiert, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schließt das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber zueinander aus vergleiche VfSlg 14.783 aus 1997,, 14.846 aus 1997,, 16.843 aus 2003,, 19.202 aus 2010,).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Glücksspiel, Wetten, Bundesstaatsprinzip, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G359.2022Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023