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10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des AHGRechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum Amtshaftungsrecht lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des AmtshaftungsG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er vorsieht, dass Unterlassungs- und Widerrufsansprüche jedenfalls nicht gegen den handelnden Organwalter gerichtet werden können. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass solche Ansprüche auch nicht gegen den Rechtsträger, für den das Organ tätig geworden ist, erhoben werden können, ist er darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes insofern in dem vorliegenden Verfahren gegen das handelnde Organ nicht präjudiziell sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Amtshaftung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G24.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023