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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betreffend die Entschädigung der ErwachsenenvertreterSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit von (Teilen des) §276 ABGB: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz und Art4 B-VG.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verlangt Art18 Abs1 B-VG angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad (vgl VfSlg 16.993/2003). §276 Abs1 ABGB weist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere die Wortfolge "Wert des Vermögens" im vorletzten Satz des §276 Abs1 ABGB ist einer Auslegung zugänglich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung – angesichts behaupteter uneinheitlicher Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte – gegen Art4 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz verstößt.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verlangt Art18 Abs1 B-VG angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad vergleiche , VfSlg 16.993 aus 2003,). §276 Abs1 ABGB weist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes einen dem Regelungsgegenstand angemessen Grad der Bestimmtheit auf; insbesondere die Wortfolge "Wert des Vermögens" im vorletzten Satz des §276 Abs1 ABGB ist einer Auslegung zugänglich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die angefochtene Regelung – angesichts behaupteter uneinheitlicher Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte – gegen Art4 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Zivilrecht, Erwachsenenvertretung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G209.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023