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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Feststellung von Geburtsdaten zur Beurteilung altersbezogener LeistungsansprücheRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 26.11.2020, E3828/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des "§358 ASVG idgF [BGBl I Nr 87/2013] mit der Wortfolge '...erste...' [Satz 1] sowie '...deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist...' [Z2]") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (B v 26.11.2020, E3828/2019) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des "§358 ASVG idgF [BGBl römisch eins Nr 87/2013] mit der Wortfolge '...erste...' [Satz 1] sowie '...deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist...' [Z2]") als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Pensionsalter, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G206.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023