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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Stichtagsregelung des MutterschutzG 1979 betreffend die Anrechnung von KarenzzeitenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §40 Abs29 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Von dieser Stichtagsregelung seien ältere Arbeitnehmerinnen, die früher Kinder bekommen hätten, gegenüber jüngeren Arbeitnehmerinnen, die erst ab August 2019 Kinder bekommen hätten, benachteiligt. Dies sei eine Alters- und Geschlechterdiskriminierung.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004, 19.308/2011, 19.884/2014, 20.145/2017, 20.180/2017, 20.298/2018; VfGH 17.3.2022, G63/2022; konkret zu §40 Abs29 MSchG s. VfGH 27.2.2023, G318/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg 16.370 aus 2001,, 17.238 aus 2004,, 19.308 aus 2011,, 19.884 aus 2014,, 20.145 aus 2017,, 20.180 aus 2017,, 20.298 aus 2018,; VfGH 17.3.2022, G63/2022; konkret zu §40 Abs29 MSchG s. VfGH 27.2.2023, G318/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Mutterschutz, Arbeitnehmerschutz, VfGH / Parteiantrag, Stichtag, Rechtspolitik, VfGH / Ablehnung, Gleichheit Frau - MannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G182.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023