Index
L2400 GemeindebediensteteNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Arbeitskräfteüberlasserin auf Aufhebung eines Teils einer Bestimmung des Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 betreffend den Ausschluss des Einsatzes von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen mangels Eingriffs in die RechtssphäreRechtssatz
§7 Oö GDG 2002 richtet sich ausschließlich an die Gemeinde als Dienstgeberin. Diese Bestimmung untersagt der Gemeinde - mit einer näher umschriebenen Ausnahme - den Einsatz von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Die Antragstellerin, verfüge über die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses gebundenen Gewerbes, ist also nicht unmittelbar Adressatin der angefochtenen Bestimmung. Zwar hat der VfGH nach Zweck und Inhalt von angefochtenen Regelungen auch nicht unmittelbar von einer Regelung adressierte Rechtspersonen als Normadressaten angesehen, wenn durch die Regelung nicht nur deren persönliche Situation berührt wird, sondern auch in die - insbesondere durch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geprägte - Rechtssphäre eingegriffen wird. Ein solcher Eingriff liegt hier jedoch nicht vor: Nach Zweck und Inhalt der angefochtenen Bestimmung steht die Regelung der Art des Rechtsverhältnisses zwischen einer Gemeinde und den Personen, die für diese Gemeinde Tätigkeiten verrichten, im Vordergrund. Der Umstand, dass der Antragstellerin auf Grund dieser Bestimmung die Möglichkeit, einen Leasingvertrag mit einer Gemeinde abzuschließen, genommen wird, ist daher lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Bestimmung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, VfGH / Individualantrag, Arbeitskräfteüberlassung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G174.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023