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67 VersorgungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sozialhilfe-GrundsatzG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist. Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Grundsatzgesetz iSd Art12 B-VG. Nach stRsp des VfGH sind Grundsatzgesetze ausschließlich an den Ausführungsgesetzgeber adressiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Grundsatz- und AusführungsgesetzgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G148.2023Zuletzt aktualisiert am
15.09.2023