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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Zurückweisung von Anträgen irakischer Staatsangehöriger betreffend die Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter wegen entschiedener Sache; mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderinformationen betreffend die Lage von sunnitischen Arabern aus einem ehemals vom IS besetzten Gebiet sowie mit der Erreichbarkeit der HerkunftsprovinzRechtssatz
Das BVwG führt aus, dass die Sicherheitslage einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in den Irak nicht entgegenstehe, ohne Feststellungen betreffend ihre Herkunftsregion (Kirkuk) zu treffen. Die weitere Prüfung einer mit Blick auf Art2 und 3 EMRK gegebenenfalls bestehenden Gefährdungslage erfolgt im Wesentlichen ausschließlich pauschal für den Fall einer Rückkehr "in den Irak". Eine nähere Begründung dafür, dass sich die Verhältnisse im Irak derart stabilisiert hätten, wie es das BVwG als entscheidungserheblich vorauszusetzen scheint, findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht und ist auch dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (August 2022) nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, res iudicata, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E878.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023