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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG und LG als unzulässigSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Jänner 2023 und damit gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411/2008, 18.666/2009 mwN). Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig.Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN). Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Oberlandesgericht, Landesgericht, Zivilprozess, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E1290.2023Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023